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Projektierungszonen Flughafenanlagen V2.0 OeREB

Genau bezeichnetes Gebiet, in dem die Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten sind. Parzellenscharfe Darstellung mit einer Linie auf einem grossmassstäblichen Plan. Bauliche Veränderungen, die diesem Zweck widersprechen sind nicht gestattet. Befristete Wirkung von maximal 5 Jahren, mögliche Verlängerung um höchstens 3 Jahre. Rechtsgrundlage (LFG Art. 37n Abs. 1): «Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. …»

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Datenbereitsteller

Bundesamt für Zivilluftfahrt 

Erstellt

 

Identifikatoren

25ad45c3-f751-4d05-b6f6-ece1c2059e8b@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl 

Kontaktmöglichkeiten

adrian.nuetzi@bazl.admin.ch <adrian.nuetzi@bazl.admin.ch> 

Katalog

Katalogopendata.swiss

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