Datensatz
Projektierungszonen Flughafenanlagen V2.0 OeREB
Genau bezeichnetes Gebiet, in dem die Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten sind. Parzellenscharfe Darstellung mit einer Linie auf einem grossmassstäblichen Plan. Bauliche Veränderungen, die diesem Zweck widersprechen sind nicht gestattet. Befristete Wirkung von maximal 5 Jahren, mögliche Verlängerung um höchstens 3 Jahre. Rechtsgrundlage (LFG Art. 37n Abs. 1): «Das Bundesamt kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke für künftige Flughafenanlagen freizuhalten. …»
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Änderungsdatum
Datenbereitsteller
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Erstellt
Identifikatoren
25ad45c3-f751-4d05-b6f6-ece1c2059e8b@bundesamt-fur-zivilluftfahrt-bazl
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